Verrechnungspreise gehören zu den häufigsten Prüfungsschwerpunkten bei international tätigen Unternehmen. Wer seine Pflichten kennt und frühzeitig handelt, vermeidet empfindliche Strafen und Gewinnanpassungen.
Ihre Dokumentationspflichten bei einer Betriebsprüfung auf einen Blick
Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen sind nach § 90 Abs. 3 AO verpflichtet, eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation vorzuhalten. Diese gliedert sich in drei Bausteine.
Master-File – die Stammdokumentation
Master File
Die Stammdokumentation (ab einem Umsatz von 100 Mio. EUR) gibt einen Überblick über Ihre gesamte Unternehmensgruppe:
- Organisationsstruktur und Geschäftstätigkeit
- Immaterielle Wirtschaftsgüter im Konzern
- Konzernweite Finanzierungsaktivitäten
- Übergeordnete Verrechnungspreispolitik
- Konzerninterne Verträge
Local File - die landesspezifische Dokumentation
Local File
Die landesspezifische Dokumentation (ab 6 Mio. EUR Transaktionsvolumen für Waren und 0,6 Mio. EUR für Dienstleistungen) enthält eine Beschreibung und Analyse der konzerninternen Geschäftsvorfälle:
- Unternehmens- und Industrieanalyse
- Detaillierte Darstellung aller Transaktionen mit verbundenen Unternehmen
- Funktions- und Risikoanalyse der Transaktionspartner
- Begründung und Verprobung der gewählten Verrechnungspreismethode, ggf. mittels Benchmarking-Studien
Country-by-Country Report - ab 750 Mio. Euro Konzernumsatz
Country-by-Country Report (CbCR)
Ab einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. EUR ist zusätzlich ein länderbezogener Bericht zu erstellen – mit Aufschlüsselung von Umsätzen, Gewinnen und Steuern je Land.
Rechtsgrundlagen
Halten Sie die Fristen unbedingt ein
Die Betriebsprüfung fordert Ihre Dokumentation automatisch mit der Prüfungsanordnung an. Ab deren Zugang haben Sie 30 Tage Zeit, die Dokumentation vorzulegen – das gilt für laufende ebenso wie für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
Wichtig: Die Dokumentation muss in deutscher Sprache vorgelegt werden (Englisch ist auf Antrag möglich). Eine Fristverlängerung ist nur auf begründeten Antrag möglich.
Ihre Mitwirkungspflichten
Ihre Mitwirkungspflichten
Bei Auslandssachverhalten trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 und 2 AO). Das bedeutet konkret:
- Sachverhaltsaufklärung – Sie müssen aktiv zur Aufklärung beitragen
- Beweismittelbeschaffung – auch aus dem Ausland
- Beweisvorsorge – Verträge, Korrespondenz und Kalkulationen lückenlos aufbewahren
- Auskunftspflicht – umfassende Informationen über Art, Inhalt und Umfang Ihrer konzerninternen Geschäftsbeziehungen; laut neuestem BFH-Urteil können auch sämtliche Handels- und Geschäftsbriefe (inkl. E-Mails) von der Betriebsprüfung angefordert werden
Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?
Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?
Wer seine Dokumentationspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, riskiert erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen:
- Schätzung Ihrer Einkünfte – das Finanzamt darf Ihre Gewinne zu Ihrem Nachteil schätzen
- Empfindliche Strafzuschläge – bereits bei verspäteter Vorlage drohen tägliche Zuschläge
- Beweislastumkehr – die Vermutung, dass Einkünfte zu niedrig erklärt wurden, muss von Ihnen entkräftet werden
- Doppelbesteuerung – ohne vorschriftsgemäße Dokumentation wird eine Gegenkorrektur im Ausland deutlich erschwert
Kurz gesagt: Fehlende oder mangelhafte Dokumentation gibt dem Finanzamt weitreichende Befugnisse – und kostet Sie im Zweifel Geld.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
- § 90 Abs. 3 AO – Dokumentationspflicht
- § 162 Abs. 3 und 4 AO – Schätzung und Zuschläge
- GAufzV – Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
- BMF-Schreiben vom 12.12.2024 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
So bereiten Sie sich richtig vor
Wer vorausschauend handelt, geht gelassen in jede Betriebsprüfung:
Dokumentation zeitnah erstellen
Warten Sie nicht auf die Prüfungsanordnung – erstellen Sie Ihre Dokumentation laufend und zeitnah.
Benchmarking-Studien aktuell halten
Alle drei Jahre eine neue Studie, dazwischen jährliche Financial Updates.
Verträge schriftlich fixieren
Konzerninterne Vereinbarungen müssen dem Fremdvergleich standhalten – und tatsächlich gelebt werden.
Fremdvergleichsgrundsatz konsequent einhalten
Das Arm’s-Length-Prinzip ist der Maßstab für jede Verrechnungspreisgestaltung.
Steuer- und Fachabteilungen vernetzen
Verrechnungspreise sind kein reines Steuerthema – binden Sie die operativen Bereiche frühzeitig ein.
Wir unterstützen Sie
Sie möchten Ihre Verrechnungspreisdokumentation auf den Prüfstand stellen oder stehen bereits vor einer Betriebsprüfung? Sprechen Sie uns an – gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie bestens vorbereitet sind.